Das sollten Sie im Rahmen Ihrer Führung gleichstellungsrechtlich beachten
Sie sind als Führungskräfte im Alltag häufig gefordert, die gleichstellungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und haben dafür zu sorgen, dass das Gleichstellungsrecht in Ihrem Unternehmen auch tatsächlich umgesetzt wird. Hierbei werden Sie immer wieder mit der Gleichstellungsbeauftragten zu tun haben, die nach den Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern an allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten ein Beteiligungsrecht hat. Wie dies zu geschehen hat und was Sie in Ihrem Führungsalltag zu berücksichtigen haben, soll Ihnen der folgende Artikel verdeutlichen.
Gender Mainstreaming als Leitprinzip der Gleichstellung
Die Frauengleichstellungsgesetze in Bund und Ländern sind grundsätzlich vor dem Hintergrund des europarechtlichen Konzepts des Gender Mainstreamings zu betrachten. Das Prinzip des Gender Mainstreamings wurde bereits in den 1980er Jahren auf der Weltfrauenkonferenz in Nairobi entwickelt und bedeutet schlicht und ergreifend, dass bei jeglichem Handeln in der Verwaltung oder in den Unternehmen Gleichstellung als Leitprinzip von Anfang an mitgedacht werden soll und muss. Für Sie als Führungskräfte bedeutet dies, dass Sie bei jeglichem Handeln berücksichtigen, wie die Auswirkung auf die beiden Geschlechter ist und falls ein Geschlecht durch eine etwaige Maßnahme benachteiligt wird, dies zu kompensieren ist. Dies sollte vor dem Hintergrund geschehen, dass die Ziele der Gleichstellungsgesetze umgesetzt werden müssen und Sie hier als Führungskraft in einer besonderen Verantwortung stehen. Gleichstellungsrechtliches Handeln bedeutet aber für Sie auch, dass Sie, wenn Sie die Interessen von weiblichen Beschäftigten und Beschäftigten mit Familienpflichten hinreichend berücksichtigen, im Rahmen der Rekrutierung von Beschäftigten Vorteile haben werden. Dieses sollte gerade in Zeiten von Fachkräftemangel bedacht werden.
Gleichstellungsbeauftragte als Hüterinnen der Frauengleichstellungsgesetze
Die Frauenvertreterinnen, Gleichstellungsbeauftragten, Beauftragte für Chancengleichheit bzw. Frauenbeauftragten ( im Folgenden Gleichstellungsbeauftragte genannt) sind von den jeweiligen Gesetzgebern als „Hüterinnen der Gleichstellungsgesetze“ eingesetzt worden. Sie sollen Sie als Führungskräfte dabei unterstützen, die Regelungen des Gleichstellungsgesetzes tatsächlich einzuhalten und umzusetzen und Ihnen so den Führungsalltag erleichtern. Die Beteiligungsrechte der Beauftragten stellen insoweit für Sie gleichermaßen die Chance dar, die fachliche Expertise der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie diese Chance!
Die Allzuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind regelmäßig an allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten zu beteiligen und somit allzuständig. In Fachangelegenheiten allerdings haben sie nur ausnahmsweise – beispielsweise in Schleswig-Holstein – ein Beteiligungsrecht. Die folgenden Übersichten verdeutlichen Ihnen, was unter den jeweiligen Angelegenheiten zu verstehen ist.
Übersicht
Personelle Angelegenheiten
• Personalauswahlverfahren, von der Ausschreibung bis zur Auswahlentscheidung
• Kündigungsverfahren
• Beurteilungen und Beurteilungskonferenzen
• Abmahnungen, Disziplinarverfahren
• BEM-Verfahren
• Höher- und Eingruppierungen, Beförderungen
• Und anderes mehr
Übersicht
Soziale Angelegenheiten
• Arbeitszeitmodelle
• Arbeitszeitkonten
• Beginn und Ende der Arbeitszeit
• Teilzeitarbeit
• Beurlaubungsanträge
• Vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung oder der Teilzeitbeschäftigung
• Teilzeitarbeit in der Elternzeit
• Und anderes mehr
Übersicht
Organisatorische Maßnahmen
• Umstrukturierung, Fusion
• Umbauten
• Neubauten
• Umzüge
• Raumgestaltung
• Und vieles mehr
Beteiligung bereits im Planungsstadium
In der betrieblichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wann die Gleichstellungsbeauftragte tatsächlich in das jeweilige Verfahren einbezogen we