Das sind Ihre Rechte, wenn Sie durch das Corona-Virus in die Krise geraten

Immer wieder stellen sich für Beschäftigte arbeitsrechtliche Fragen in Bezug auf die derzeitige Krise, verursacht durch das Corona Virus.  Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich arbeitsrechtlich stellen können, finden Sie hier. 

Wie sieht es mit meinem Arbeitsentgelt aus, wenn ich zu Hause in Quarantäne bleiben muss?

Sie bekommen in den ersten 6 Wochen immer Ihr Gehalt weiter, so wie Sie es auch aus Gründen von Krankheit vielleicht kennen.

Das gilt auch für den Quarantänefall, hier zahlt Ihre*r Arbeitgeber*in das Gehalt weiter, tatsächlich handelt es sich aber um eine vom Staat geleistete Entschädigungszahlung, die er quasi an Sie weitergibt. Ihre*r Arbeitgeber*in bekommt diese  vom zuständigen Gesundheitsamt gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erstattet.

Besonderheiten für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung in Bremen gemäß des Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05c/2020 – Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Transparenzportal Bremen)

Für Tarifbeschäftige wie auch für Beamt*innen in Bremen gilt, dass der Anspruch auf Fortzahlung entfällt, wenn der*die Beschäftigte, sich – entgegen der Hinweise/Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder des Robert-Koch-Instituts – in ein Corona-Risikogebiet begeben hat und somit infolge schuldhaften Verhaltens erkrankt ist. Beamtinnen und Beamte müssen hierbei mit disziplinarischen Ermittlungen rechnen.

Hinweis: Dies gilt übrigens auch für Selbstständige. Sobald eine Quarantäne angeordnet wird, erhalten auch Selbstständige gemäß § 56 Abs. 4 IfSG eine Entschädigung. Hier werden allerdings nur die nicht gedeckten Betriebsausgaben und etwaiger Umsatzausfall im angemessenen Umfang erstattet.

Die Kitas und Schulen haben geschlossen. Was muss ich arbeitsrechtlich beachten, wenn ich keine Kinderbetreuung finde?

Im Grundsatz sind Sie zur Arbeitsleistung verpflichtet. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Sie dürfen tatsächlich der Arbeit fernbleiben, wenn Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, eine adäquate Kinderbetreuung zu finden, es Ihnen aber nicht geglückt ist.

Meine Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrer*m Ihrem Arbeitgeber*in

Sie sollten im ersten Schritt immer mit Ihrer*m Arbeitgeber*in abklären, ob nicht andere Möglichkeiten bestehen, Ihre Tätigkeit fortzuführen, beispielsweise wie es derzeit bundesweit praktiziert wird, nämlich im Homeoffice weiter zu arbeiten, Überstunden abzubauen oder auch Urlaub zu nehmen. Auch „ins Minus“ im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zu gehen, ist in Absprache mit Ihrer*m Arbeitgeber*in möglich.  Dies sollten Sie aber schriftlich fixieren.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim Fortbleiben von der Arbeit wegen Kinderbetreuung haben Sie allerdings nur bis zu 5 Tage gem. § 616 BGB.

Hinweis: Sie sollten einmal überprüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag oder auch Tarifvertrag hierzu nicht etwas anderes regelt. Häufig genug wird die gesetzliche Regelung des § 616 BGB tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen und ein etwaiger Anspruch entfällt dann.

Besonderheiten in Bremen gem. obiger Verordnung

Für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen in Bremen gilt, dass ihnen in so einem Fall im erforderlichen Umfang Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung bzw. der Besoldung gewährt wird.

Besonderheit: Für Beschäftigte in der Bundesverwaltung gibt es neu eine Sonderregelung. Diesen Beschäftigten kann nach einer soeben verabschiedeten Verordnung des Bundesministeriums für Inneres gem. der Pressemitteilung des DBB zeitlich befristet Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu insgesamt 10 Arbeitstagen zum Zwecke der Kinderbetreuung gewährt werden. Voraussetzung ist hier, dass die Kinderbetreuungsstätte geschlossen wurde, es keine alternative Kinderbetreuung gibt und die Kinder unter 12 Jahre alt sind und keine dienstlichen Gründe dem entgegen stehen.

Muss ich meinem*meiner Arbeitgeber*in eine Ansteckung mitteilen?

Grundsätzlich ist es so, dass Sie sich einfach nur krankmelden müssen, diese Krankheit nachzuweisen haben und die Art der Erkrankung nicht mitteilen müssen. Allerdings befinden wir uns ja gerade in einer Ausnahmesituation, in der es gilt die Pandemie zu stoppen. Insoweit wird dies hier anders zu beurteilen sein: Da Ihr*e Arbeitgeber*in, wenn Sie sich infiziert haben, tatsächlich Maßnahmen für das Unternehmen ergreifen muss, werden Sie ausnahmsweise tatsächlich die Art Ihrer Erkrankung der*dem Arbeitsgeber*in mitteilen müssen. Ich gehe davon aus, dass Sie insoweit eine Offenbarungspflicht haben.

Besonderheiten in Bremen gemäß obiger Verordnung

Für Tarifbeschäftigte und Beamt*innen gilt, dass sie vor Dienstantritt verpflichtet sind, sich telefonisch oder beispielsweise via E-Mail bei der Dienststelle melden und diese entsprechend informieren. Dies gilt für Beschäftigte, die sich in einem nach dem RKI beurteilten Risikogebiet aufgehalten haben, oder sich an einem Ort mit erhöhter Anzahl an Infektionsfällen oder wenn im näherem persönlichen Umfeld eine durch das Corona-Virus bedingte Krankheit aufgetaucht ist bzw. Verdacht besteht. Die Dienststelle soll mit bspw. Zuweisung von Einzelbüro oder mit dem Ermöglichen von kontaktfreiem Arbeiten reagieren.
Beschäftigte, die Grippesymptome zeigen, können nach Hause geschickt werden (unter Freistellung der Arbeitspflicht). Dies gilt auch für Kontaktpersonen 1. Grades mit Beachtung etwaiger Auflagen durch das Gesundheitsamt.

Wenn die*der Arbeitgeber*in Schutzmaßnahmen anordnet, hat dann der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Da es hier um Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb geht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Bei betriebsratslosen Betrieben entfällt aber natürlich dieses Mitbestimmungsrecht und die*der Arbeitsgeber*in darf geeignete Schutzmaßnahmen im Rahmen des Direktionsrechtes anordnen.

Besonderheiten in Bremen gemäß obiger Verordnung

Wie sieht es mit Urlaubssperren aus?

Für Verwaltungsbereiche oder einzelne Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich sind, haben die Dienstvorgesetzten zu entscheiden, ob Urlaubssperren erforderlich sind. Die Anordnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 – 6 P 19/90 – juris). Dennoch sollte der Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert und eine geplante Urlaubssperre zusammen erörtert werden.

Wer und ab wann darf Mehrarbeit bzw. Schichtdienst angeordnet werden? 

Im Rahmen von Aufgaben, die mit der Bewältigung des Corona-Virus verbunden und zwingend notwendig sind, kann die Dienststelle, um die Funktionsfähigkeit zu erhalten, ein Schichtdienstsystem einführen (wobei die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften weiterhin zu beachten sind).

Für Tarifbeschäftigte gilt zudem § 6 Abs. 5 TV-L / TVöD, wonach sie bei dienstlicher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet sind.

Gleitzeitregelungen werden während der Pandemie in Einzelfällen nicht angewendet. Hierzu trifft die Behördenleitung in Abstimmung mit dem Personalrat die Entscheidung.

Was passiert, wenn die Öffentlichen Verkehrsmittel eingestellt werden und ich nicht mehr wie üblich zur Arbeit komme?

Hier liegt das Wegerisiko bei den Beschäftigten. Sie müssen selbst dafür sorgen, rechtszeitig beim Dienstort zu erscheinen. Ist dies durch die Einstellung der Öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr möglich, so muss dies dem*der Arbeitgeber*in bzw. Dienstherrn mitgeteilt und Urlaub bzw. Freizeitausgleich beantragt werden.


Habe Sie arbeits- oder dienstrechtliche Fragen in Bezug auf die Corona-Krise? Insbesondere auch, falls es zu Kündigungen oder dem Abschluss von Sozialplänen kommt, was wir nicht hoffen! Dann melden Sie sich gern telefonisch bei uns unter 0421 3801321 oder per E-Mail unter .


Gerne können Sie auch telefonisch mit uns einen Beratungstermin via Skype vereinbaren.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie gesund und munter bleiben! 

Rechtsanwältin Inge Horstkötter & Team

 

Hinweis: Vielleicht sollten Sie in Erwägung ziehen, eine Rechtschutzversicherung abzuschließen. Arbeitsrechtliche Verfahren müssen in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten immer selber bezahlt werden, unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Die meisten Rechtsschutzversicherer treten erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten ein. Aber vielleicht lässt sich hier ja die Verkürzung der Frist verhandeln.